Sven, das sind beides Gerüchte, die sich im Internet ziemlich hartnäckig halten.
Das
Anfertigen von Videoaufnahmen in der Öffentlichkeit ist (mit wenigen, hier nicht zutreffenden Ausnahmen) immer unproblematisch.
Lediglich die Verbreitung, bzw. die Veröffentlichung unterliegt
den Schranken des § 22 KunstUrhG, welcher seinerseits wieder durch § 23 KunstUrhG
eingeschränkt wird.
Und was die Verwertbarkeit vor Gericht angeht, so sieht § 371 ZPO im Zivilverfahren
den Augenscheinbeweis elektronischer Dokumente ausdrücklich vor.
Welches Interesse sollte denn der Richter daran haben, ein Video, welches deinen Anspruch
begründet, nicht zuzulassen. Es findet dann lediglich eine Abwägung statt zwischen dem
Recht des Aufgezeichneten auf seine informationelle Selbststimmung und der Intensität des
Eingriffs. Das wäre hier das Abspielen des Videos vor Gericht, was eher als geringer Eingriff
zu sehen sein dürfte. Eine Rolle kann natürlich auch die Höhe des entstandenen
Schadens spielen. Das ganze ist juristisch gesehen viel zu komplex, um es hier in
aller Ausführlichkeit darzustellen. Aber ich kann dir versichern, dass das Betreiben solcher
Kameras in Autos rechtlich kein Problem in Deutschland darstellt
Im übrigen habe ich ja bereits klargestellt, dass ich die Kamera dafür gar nicht verwenden möchte