Sehr geehrter Herr... .
wenn Sie als Privatperson ein Kraftfahrzeug aus einem Nicht-EU-Staat wie Großbritannien einführen möchten, muss die Ware zur Abfertigung in den freien Verkehr der EU angemeldet werden und es sind eventuell Zölle und Einfuhrabgaben zu entrichten. Die Einfuhrabgaben werden mit Überschreiten der EU-Grenze fällig.
1. Zollanmeldung
Nach Ankunft an der Grenze der Europäischen Union (EU) z. B. in Hamburg ist die Zollstelle über die Ankunft des Kraftfahrzeuges zu informieren und eine schriftliche Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr müssen Sie bzw. Ihr Vertreter (z.B. Spedition) abgeben.
Sie benötigen für die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr den Teilsatz 0737 des Einheitspapiers (bei mehreren Warenpositionen bzw. verschiedenen Waren ggf. ergänzt um den Vordruck 0738).
Die genannten Formulare des Einheitspapiers sowie ggf. weitere benötigte Vordrucke können über den Fachhandel, teilweise auch über Industrie- und Handelskammern, bezogen werden.
In der Bundesrepublik Deutschland kann die schriftliche Zollanmeldung auch als Internetzollanmeldung an die Zollbehörden übermittelt werden. Damit haben alle Bürgerinnen und Bürger, Betriebe und Unternehmen die Möglichkeit, per Internet, d.h. von jedem beliebigen Ort aus das Portal für die Internetzollanmeldungen aufzurufen, die Anmeldung am PC auszufüllen und per Internet an die zuständige Zollstelle zu senden. Der Ausdruck muss allerdings noch unterschrieben und bei der Zollstelle abgeben werden, da die Voraussetzungen für eine Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung (z.B. durch eine elektronische Signatur) hier nicht gegeben sind.
Zusammen mit der Zollanmeldung müssen auch alle sonst erforderlichen Dokumente vorgelegt werden:
1 Rechnung (zweifach)
2. sonstige Unterlagen (Frachtbrief, Zertifikate, Gutachten, Fahrzeugpapiere, etc.)
3. Unbedenklichkeitsbescheinigung (Formular 0060)
4. Steueranmeldung für die Kfz-Steuer (Formular 3820)
Diese Überführung in den freien Verkehr besteht im Wesentlichen aus den Abschnitten Abgabe einer Zollanmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten (Anmelder, Vertreter, Fiskalvertreter), Annahme dieser Zollanmeldung durch die Zollstelle, Überprüfung der Papiere und der Waren (Beschau), Fertigung eines sogenannten Zollbefundes durch die Zollstelle sowie Berechnung der Einfuhrabgaben. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben werden die Waren überlassen. Erst jetzt endet die zollamtliche Überwachung und der Wirtschaftsbeteiligte kann über die Waren, die nun den Status von Gemeinschaftswaren besitzen, frei verfügen.
Da, wie Sie sehen, so eine Abfertigung zum freien Verkehr sich für einen Laien sehr schwierig gestaltet, können Sie auch eine Spedition beauftragen, die die Abfertigung in Ihrem Auftrag ausführt bzw. die Zollanmeldung für Sie ausfertigt. Die Kosten usw., die für die Zollanmeldung entstehen, müssen Sie aber vor Ort bei der Spedition erfragen. Darüber kann Ihnen der Zoll keine Auskunft erteilen.
2. Berechnung der Einfuhrabgaben
Der Warenwert des Kraftfahrzeuges ist Grundlage der Berechnung bei der Einfuhr.
Der Zollsatz der Ware ist abhängig von der genauen Art und Beschaffenheit der Ware. Die Einreihung in den Zolltarif und die Ermittlung des Zoll-, Einfuhrumsatzsteuer- und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Höhe des Verbrauchsteuersatzes können Sie selbstständig in der Auskunftsanwendung des Elektronischen Zolltarifs nachvollziehen bzw. durchführen.
Weitere Information finden Sie unter dem folgenden Link:
http://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.doDas "Stichwortverzeichnis" unter "zur Einfuhr" -> "Einreihung" bietet Ihnen auch eine entsprechende Hilfe beim Einreihen Ihrer Ware. Haben Sie die 11stellige Zolltarifnummer (sog. Codenummer) gefunden, können Sie unter "Übersicht (Maßnahmen)" für die jeweilige Ware die Höhe des Drittlandszolls, der Einfuhrumsatzsteuer und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Höhe der Verbrauchsteuer ermitteln.
Oldtimer fallen unter die Codenummer 9705 0000 903. Hier entstehen Einfuhrabgaben in Höhe der 7%igen Einfuhrumsatzsteuer (lt. Tarif zollfrei).
Die Einfuhrabgaben werden sodann wie folgt berechnet:
A) Berechnung Zollwert
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro
+ Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft
(insbesondere ausländische Frachtkosten bzw. Porto , Versicherung usw.)
= Zollwert
B) Abgabenbetrag Einfuhrumsatzsteuer
Zollwert = Einfuhrumsatzsteuerwert x 7 %
= zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer
Betrag aus B) = Gesamtabgaben
*Anmerkungen zur Codenummer 9705 0000 903
Zu Position 9705 gehören Sammlerkraftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert,
a) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem oder Motor vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Fahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Fahrzeuge sind ausgeschlossen;
b) mindestens 30 Jahre alt sind;
c) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.
Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Fahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.
Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerfahrzeuge:
- Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren,
- Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.
Fazit:
Fällt das Kraftfahrzeug unter die o. g. Codenummer, sind Einfuhrabgaben aus Großbritannien in Höhe der 7%igen Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Bitte melden Sie das Kraftfahrzeug in schriftlicher Form an. Für die Zollanmeldung ist der vorgeschriebene EU-einheitliche Vordruck - das Einheitspapier - zu verwenden. Wenn Sie das Kraftfahrzeug in die EU einführen möchten, ist eine Zollanmeldung nach dem Verbringen des Kraftfahrzeuges in das Zollgebiet der Gemeinschaft also nach Überschreiten der Grenze am zuständigen Zollamt abzugeben (sowie Vordruck 0060 und 3820).
Unter folgendem Link finden Sie die deutschen Zollstellen:
http://www.zoll.de/DE/Service/Dienstste ... _node.html
Die Verzollung erfolgt üblicherweise an der ersten Eingangszollstelle der EU. Sollte der Transport aus Großbritannien auf dem Landweg erfolgen, so gelten die jeweiligen nationalen Formvorschriften bei der Umsetzung des EU-Rechts (z.B. Frankreichs).
Für weitere Informationen dazu wenden Sie sich bitte an die jeweilige Zollverwaltung.
Die Einfuhrumsatzsteuer würde in diesem Fall aufgrund des z.B. französischen Steuersatzes erhoben werden.
Es gibt auch die Möglichkeiten, die Ware von der EU-Außengrenze mit einem Versandpapier T 1 (Sicherheit muss hinterlegt werden), zu transportieren. Die Abfertigung zum freien Verkehr würde dann statt nach Überschreiten der Grenze der EU am zuständigen Zollamt in Deutschland erfolgen.
Weitere Informationen zum Versandverfahren T1 finden Sie unter folgendem Link:
zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Einfuhr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Verfahren/Versandverfahren/versandverfahren_node.html
Über eventuelle Formalitäten bei der Eröffnung des Versandverfahrens an der EU-Außengrenze wenden Sie sich bitte an die dortige Zollverwaltung.
Unter folgendem Link finden Sie Informationen zu Zollverwaltungen innerhalb der EU (Bitte Land eingeben):
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dd ... sp?Lang=en
Über die zulassungsrechtlichen Bestimmungen kann Ihnen die Deutsche Zollverwaltung keinerlei Auskünfte erteilen. Bitte konsultieren Sie Ihre Zulassungsstelle vor Ort.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen:
http://www.strassenverkehrsamt.de/kfz-zulassungsstelleSoweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wünsche-Szesny
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail:
[email protected]Internet:
www.zoll.deTelefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion
Montag–Freitag 08:00–17:00 Uhr