HU fällig wenn abgemeldet – was nun?
Egal, ob man eine Bastelbude gekauft hat, die erstmal fertig gemacht werden muss, oder ob das eigene Fahrzeug schon seit Monaten oder gar Jahren unbenutzt in der Garage/Halle/Scheune steht … nu ist die Gurke abgemeldet und die letzte Hauptuntersuchung Jahre her. Soll aber jetzt wieder auf die Straße, die Zulassung will aber einen Bericht von TÜV, Dekra, KÜS oder whoever sehen.
In diese Situation kommen wohl viele mal, daher hier eine kurze Anleitung, wie man das kostengünstig löst.
Die meisten werden denken, nun, da hole ich mir für den TÜV ein Kurzzeitkennzeichen und fahre dann später zur Anmeldung. Aber: Mit Versicherung, Gebühren und Schildern kostet so ’ne Kurzzeitgeschichte schon mal 60 Euro; Knete, die man m.E. besser in Teile für den MG investiert.
Da kriegt man ja immerhin schon ’nen
kompletten Kopfdichtungssatz oder ein
Zahnriemenkit für!
Also einfach mal in die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) schauen und staunen! In §10 Absatz 4 heißt es:
Der Gesetzgeber hat geschrieben:
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Interessant! Ich darf also mit abgemeldetem Fahrzeug (nichts anderes bedeutet ja ein „umgestempeltes Kennzeichen“) zur Prüfstelle fahren. Diese muss sich in meinem oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk befinden (das ist in Meck-Pomm z.B. mittlerweile fast das ganze Bundesland
) und die Fahrt muss auf direktem Wege durchgeführt werden. Die Voraussetzungen sind:
1. eine Haftpflichtversicherung, die Fahrten mit umgestempelten Kennzeichen ausdrücklich einschließtBeim Abschluss der Versicherung unbedingt danach fragen, bei meiner DEVK ist das standardmäßig immer so. Das steht dann in der Zulassungsstelle in der Abfragemaske für die eVB auch drin. Auf der eVB-Bescheinigung allerdings nicht, also hab ich mir von der Versicherung das Heftchen mit den AGB mitgenommen, da gibt es einen Absatz dazu. Damit man in ’ner Kontrolle dem Beamten was unter die Nase reiben kann.
2. ein zugeteiltes Kennzeichen muss am Fahrzeug angebracht seinBei einem abgemeldeten Auto, dessen Kennzeichen nicht auf ein anderes übertragen wurde, ist das einfach, das „zugeteilte Kennzeichen“ sind die alten, entstempelten Schilder. Da reichen dann in der Regel auch die alten Papiere und der o.g. Versicherungsnachweis zum Fahren.
Schwieriger wird es bei einem Wagen, den man gerade erst gekauft hat und der nie auf einen selbst zugelassen war, oder wenn die Kennzeichenzuteilung abgelaufen ist (nach mehr als einem Jahr). In dem Fall heißt es, ab zur Zulassungsstelle, Versicherungsunterlagen und Fahrzeugpapiere mitnehmen und die
Vorabzuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Viele Mitarbeiter in den Zulassungsstellen kennen das Verfahren nicht, dann einfach mal Chefin oder Chef holen lassen. Man bekommt dann einen entsprechenden Zettel („Bescheinigung über die Vorabzuteilung eines Kennzeichens“ oder einfach „Vorführschein“ genannt), der als Nachweis der Zuteilung dient. Wichtig:
Eine Wunschkennzeichenreservierung reicht nicht! Mit dem Zettel dann zum Schilderfritzen und das (bereits endgültige) Kennzeichen prägen lassen und anbringen. Gültig sind die Teile zwischen 7 und 14 Tagen, je nach Landkreis.
So kann man dan entspannt zur HU fahren, hoffentlich bestehen
, den Wagen mit dem Bericht dann am nächsten Tag ordentlich zulassen und die Plaketten auf die Schilder kleben lassen. Zumindest bei mir in Viersen hat das Verfahren nichts extra gekostet. Das ist Bestandteil der Zulassung, die dann normal zum üblichen Kurs abgerechnet wird.
À propos Schilder:
Auf jeden Fall ein korrektes Blechschild verwenden , das dann auch ordnungsgemäß an den Kennzeichenhaltern angebracht ist. Hinter die Scheibe klemmen ist vorschriftswidrig, und das sollte man vermeiden, wenn man eh schon unter „besonderen Bedingungen“ unterwegs ist. Selbstgebastelte Pappschilder o.ä. sind grundsätzlich verboten, da sie streng genommen den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen.